Auszug aus dem Statut des Instituts:
Statut des International Institute for Governance, Management, Risk & Compliance
§ 1 Bezeichnung
Die Bezeichnung des Instituts lautet:
„International Institute for Governance, Management, Risk & Compliance” (im Folgenden GoMaRiCom)
§ 2 Sitz
Das GoMaRiCom ist der Technischen Hochschule Deggendorf (und dort – aufgrund der fakultätsübergreifenden Konzeption – der Hochschulleitung) zugeordnet und hat dort ihren Sitz.
§ 3 Forschungsgebiete / Schwerpunkte des Instituts, Zweck und Tätigkeitsbereiche:
- Das GoMaRiCom befasst sich insbesondere mit folgenden Forschungsgebieten:
– Governance
– Management
– Risikomanagement
– Compliancemanagement - Diese Schwerpunkte werden durch die drei Säulen des Instituts umgesetzt.
– Wissenschaft (Forschung und Lehre)
– Praxis
– Weiterbildung
Siehe folgende Grafik:
§ 4 Finanzierung
- Das GoMaRiCom finanziert sich aus Drittmitteln.
- (…)
§ 5 Stellvertretung
- Der jeweilige Leiter des Institutes vertritt zusammen mit dem Präsidenten das GoMaRiCom rechtsgeschäftlich.
- Der Leiter führt die Bezeichnung „Vorstand (des Direktoriums)“.
- Dem jeweiligen Leiter des GoMaRiCom wird Einzelvertretungsbefugnis sowie die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gewährt, soweit im Rahmen des vorhandenen Budgets und üblicher Beschaffungen die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 500,00 EUR) nicht überschritten wird.
- Im Verhinderungsfall tritt an die Stelle des jeweiligen Leiters des Institutes dessen Stellvertreter
§ 6 Organe
Organe des GoMaRiCom sind:
- Das Direktorium, bestehend aus dem
a. „Vorstand (des Direktoriums)“ (auch „Director“) als Leiter des Institutes und Vorstand des Direktoriums
b. Sowie drei weiteren Direktoren („Vice Directors“) wovon einer vom Unit-Sprecher-Ausschuss gestellt wird. - Das Expertengremium („Expert Committee“)
Das Expertengremium setzt sich aus anerkannten Spezialisten in den Bereichen Governance, Management, Risk & Compliance zusammen - Der „Unit-Sprecher-Ausschuss“, bestehend aus den Unit-Leitern der einzelnen Fachgebiete (Führungs-, Kern- und Unterstützungsprozessthemenbereiche, z.B. Finanzen, Personal, Vertrieb, IT, Rechnungswesen, etc.)
- Die einzelnen „Unit-Sprecher“ der einzelnen Fachgebiete
- Das Kuratorium
- Der Präsident
§ 7 Bestellung des Direktoriums
- Herr Professor Dr. Josef Scherer wird als Gründer zum Vorstand („Director“) im Sinne des § 6 (1) a. mindestens bis zur Pensionierung, alternativ bis zur sonstigen Aufgabe seiner Lehrtätigkeit bestellt.
- Zu „Vice Directors“ im Sinne des § 6 (1) b. werden bestellt:
- Prof. Dr. Bruno Brühwiler, Professor der THD
- Frank Romeike, Lehrbeauftragter der THD - Das Direktorium ernennt die Mitglieder des Expertengremiums und die Unit-Sprecher.
- Der Unit-Sprecher-Ausschuss wählt ein Mitglied in das Direktorium.
§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Geschäftsordnungen
Das Direktorium ist ermächtigt, eine oder mehrere Geschäftsordnungen zu erlassen, um den Geschäftsgang innerhalb des Institutes sowie seiner Organe oder der Organe intern zu regeln.
(…)
§ 10 In-Kraft-Treten